Kompatibilität mit Shopware 6.7.0 (Juli 2025)
pixi ist mit Shopware 6.7.0.x kompatibel.
Kompatibilität mit Shopware 6.6.10.4 (Mai 2025)
pixi ist mit der Shopware-Version 6.6.10.4 kompatibel.
Mehrwertsteueränderung Slowakei zum 01.01.25
Folgende Änderung des Mehrwertsteuersatzes für die Slowakei zum 01.01.2025 sind uns bekannt und sollten im Shopsystem und in pixi konfiguriert sowie mit Ihrem/Ihrer Steuerberater(in) / Buchhalter(in) abgestimmt werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Slowakei
Erhöhung Normalsteuersatz von 20 % auf 23 %
Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % auf 19 %
Erläuterungen zur Konfiguration in pixi finden hier.
Elektronische Rechnungen/E-Rechnungen in pixi (B2B)
Alle Informationen zum Thema Elektronische Rechnungen erhalten Sie in diesem Artikel.
Mehrwertsteueränderung Finnland zum 01.09.24
Folgende Änderung des Mehrwertsteuersatzes für Finnland zum 01.09.2024 sind uns bekannt und sollten im Shopsystem und in pixi konfiguriert sowie mit Ihrem/Ihrer Steuerberater(in) / Buchhalter(in) abgestimmt werden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Finnland
Erhöhung Normalsteuersatz von 24 % auf 25,5 % ab 01.09.2024
Erläuterungen zur Konfiguration in pixi finden hier.
KassenSichV (DE) DSFinV-K (DE)
Die Einrichtung der POS-Kassen in Verbindung mit fiskaly finden Sie im Artikel zur KassenSichV/POS.
Was hat sich zum Jahreswechsel 2019->2020 geändert:
Belegausgabepflicht:
Im Gesetz wurde auch die Belegausgabepflicht festgelegt. Für jeden Geschäftsvorfall muss ab dem 01.01.2020 dem
Kunden ein Beleg ausgestellt werden. Unternehmen, die ein hohes Aufkommen und eine Vielzahl von Kunden haben, können jedoch einen Antrag auf Befreiung stellen.
Ein ordnungsgemäßer Beleg muss folgende Angaben enthalten:
vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
Datum der Belegausstellung sowie Zeitpunkt von Vorgangbeginn und -ende
Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
Transaktionsnummer, Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag
Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls
Betrag je Zahlungsart
Signaturzähler
Prüfwert
Kassenanmeldung:
Kassenanmeldung ab dem 01.01.2020 (spätester Zeitpunkt der Anmeldung (Nachfrist): 31.01.2020)
Ab dem 01.01.2020 müssen alle Vor-, Haupt- und Nebensysteme beim zuständigen Finanzamt registriert werden.
Folgende Angaben müssen gemeldet werden und sind dem Schreiben "Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO" unter 9. Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO zu entnehmen. Die Meldung gilt für nachfolgende Meldearten:
Anmeldung
Abmeldung
sowie Korrektur
und für das jeweils zu übermittelnde elektronische Aufzeichnungssystem anzugeben.
Name des Steuerpflichtigen (optional)
-
Steuernummer:
Der Steuerpflichtige hat im Zuge der Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 AO als eindeutiges Zuordnungskriterium seine Steuernummer mitzuteilen. Er kann zusätzlich seine Identifikationsnummer gemäß § 139b AO übermitteln. Nach der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c AO ist diese zu übermitteln.
-
Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung:
BSI-DSZ-CC-1130
-
Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems:
Eine Auswahl zur Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems wird im Meldeverfahren vorgegeben. (Descartes pixi setzt auf die Cloud-Lösung der fiskaly GmbH)
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Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme:
Jedes einzelne verwendete elektronische Aufzeichnungssystem ist in der Mitteilung aufzuführen. Sollten in Verbundsystemen mehrere Geräte mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung verbunden sein, so ist jedes einzelne verwendete Gerät dem Finanzamt mitzuteilen.
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Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems:
Sie ist herstellerabhängig und von der Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie der Zertifizierungs-ID zu unterscheiden.
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Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems:
Das Datum der Anschaffung ist zu übermitteln. Werden elektronische Aufzeichnungssysteme nicht erworben, sondern z. B. geleast oder geliehen, ist statt des Anschaffungsdatums das Datum des Leasingbeginns / Beginn des Leihvertrags / Beginn der Zurverfügungstellung zu übermitteln.
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Datum der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems:
Das Datum der Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems ist zu übermitteln. Die Mitteilung über die Außerbetriebnahme aller bisher im Betrieb eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme kann mit einer Mitteilung je Betriebsstätte / Einsatzort insgesamt erfolgen, ohne jedes einzelne elektronische Aufzeichnungssystem einzeln aufführen zu müssen
Die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 Satz 2 AO ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des mitzuteilenden elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Diese sogenannte Mitteilungspflicht über die verwendete Kasse ist so lange, wie noch keine elektronische Meldung erfolgen kann, ausgesetzt. Somit gilt hier die gleiche Nichtbeanstandungsregelung mit Fristsetzung zum 31.03.2021.
ZUGFeRD
Mit pixi Release 24.11 ist die Erstellung elektronischer Rechnung im Factur-X-Format für B2B-Rechnungen möglich. ZUGFeRD 2.X und Factur-X sind identisch, allerdings wird international die Bezeichung Factur-X verwendet. Elektronische Rechnungen/E-Rechnungen in pixi (B2B)
Ab dem 20.11.2020 macht die öffentliche Verwaltung elektronische Rechnungen mit strukturierten Daten zur Pflicht. Die ZUGFeRD Rechnung ist ein Format, das dafür entwickelt wurde.